Kategorie
Thema
Thema
Thema
Thema
Thema
Filter
Ansicht
Rechte

Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte

F.1

Bezieht die Regierungspolitik das Internet in Strategien ein, die sich mit Beschäftigung, Gesundheit und Bildung befassen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR)?

Indikator 39: Belege für die Einbeziehung a) des Internets und b) der Achtung der IPWSK-Rechte in sektorspezifischen Strategien für Beschäftigung, Gesundheit und Bildung.

Indikator 40: Belege für eine Analyse der Auswirkungen des Internets auf Beschäftigung, Gesundheit und Bildung durch die Regierung.

Die Bundesregierung hat den UN-Sozialpakt ratifiziert. Er hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes.1 Das Recht auf Arbeit (Beschäftigung), Gesundheit und Bildung wird von den Artikeln 7, 12 und 13 UN-Sozialpakt sichergestellt.

Die Bundesregierung hat im November 2018 eine Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des digitalen Wandels erarbeitet. Belege für Analysen der Auswirkungen des Internets auf Beschäftigung, Gesundheit und Bildung durch die Bundesregierung lassen sich u.a. der Digitalen Agenda 2014-2017, der Umsetzungsstrategie Digitalisierung, der KI-Strategie der Bundesregierung, dem Weißbuch zu Digitalen Plattformen, dem Weißbuch Arbeiten 4.0 und der Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung entnehmen.

Arbeitnehmende sind in die Nationale Weiterbildungsstrategie2 miteinbezogen. Es soll so der berufliche Aufstieg von breiten Bevölkerungsteilen erleichtert und die Fachkräftebasis gestärkt werden. Außerdem soll die Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden.3 Zu der Strategie gehört außerdem: Die Förderung der Digitalwirtschaft in Entwicklungsländern, Kooperation mit der Privatwirtschaft im Technologie-Bereich und die Nutzung des digitalen Handels.

Laut einer Studie von Bitkom ist das Internet mittlerweile das wichtigste Arbeitsmittel.4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat deshalb einen Dialogprozess zum Arbeiten 4.0 gestartet.5 Deutschland ist auch an europäischen Forschungsinitiativen und Strategien zur Arbeitswelt 4.0 beteiligt. Dazu zählt das Weißbuch der EU Kommission zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz.6

Das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung ist ein Teil der sogenannten Qualifizierungsoffensive am Arbeitsmarkt.7 Es soll dabei helfen, Arbeitnehmende in den Strukturwandel zur Digitalisierung miteinzubeziehen und fit zu machen für die neuen Anforderungen eines digitalisierten Arbeitsmarktes.8

Aus dem Legislaturbericht „Digitale Agenda 2014-2017“ von 2018 wird die Umsetzung der Strategie mit Maßnahmen in den Bereichen „Digitale Infrastrukturen“, „Digitale Wirtschaft und digitales Arbeiten“, „Innovativer Staat“, „Digitale Lebenswelten in der Gesellschaft gestalten“, „Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur und Medien“, „Sicherheit, Schutz und Vertrauen für Gesellschaft und Wirtschaft“, und „Europäische und internationale Dimension der Digitalen Agenda“ dokumentiert.9

Im Bereich Gesundheit gibt es ebenfalls gezielte Strategien (Digitale Agenda 2014-2017),10 die an unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ansetzen. Dazu zählen der Ausbau der eHealth-Initiative über stärkere Vernetzung der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen mit der Innovationstätigkeit von Gesundheitswirtschaftsunternehmen sowie die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit von IT-Systemen, der Aufbau eines digitalen Gesundheitsinformationsportals und die Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) durch Bereitstellung eines digitalen Melde- und Überwachungssystems für übertragbare Krankheiten.

Hinzu kommt das Vorhaben des frühzeitigen Erkennbarmachens von Ausbruchsereignissen und die zielgruppengerechte Aufbereitung der Daten durch die Nutzbarmachung von Künstlicher Intelligenz. Die Corona App bildet das jüngste Beispiel für die Anwendung von digitaler Technologie im Gesundheitswesen ab, entwickelt und implementiert anlässlich der Corona-Pandemie.11

Im Bereich der Bildung bekennt sich die Bundesregierung zur Förderung von digitalen Kompetenzen.12 Dazu sieht die Strategie vor, dass: „alle Menschen die Chancen der Digitalisierung nutzen können. Sie sollen den digitalen Wandel selbstbestimmt mitgestalten und verantwortungsvoll mit den Risiken umgehen können.“ Die Strategie „Digitalisierung gestalten“13 betrachtet den Bereich der Bildung unter verschiedenen Blickwinkeln. Neben der schulischen Bildung umfasst die Strategie Maßnahmen im Bereich der Aus-, Fort-, und Weiterbildung und den Bereich der kompetenten Gesellschaft.14

Im August 2020 wurde berichtet, dass sieben Bundesländer planen, an Schulen Lehrende flächendeckend mit einer dienstlichen E-Mail-Adresse auszustatten und die Nutzung dieser Mail-Adressen verpflichtend anzuordnen. Die COVID-19-Krise hatte deutlich gemacht, dass die Mehrzahl der Lehrenden noch immer über keine dienstliche E-Mail-Adresse verfügen (Ausnahme: Bremen, Brandenburg, Hessen, Hamburg und Sachsen-Anhalt (freiwillig)) und damit einer der grundlegenden digitalen Kommunikationskanäle in der Institution Schule noch nicht ausreichend zur Verfügung steht. Die Nutzung privater E-Mail-Adressen birgt regelmäßig Gefahren für den Datenschutz und im Hinblick auf Cybersicherheit. Außerdem sollen an Schulen Lehrende künftig mit einem Dienstlaptop ausgestattet werden. Aktuell arbeiten 90 % der Lehrenden ohne Dienstrechner. Weiter sind Cloud-Lösungen für den digitalen Unterricht geplant. Wie die Finanzierung der Anschaffungen von Dienstlaptops für über 800.000 Lehrende bundesweit sichergestellt werden soll, ist noch unklar.15

Neben der schulischen und universitären Bildung wird auch im Bereich der Aus-, Fort-, und Weiterbildung Digitalisierung gefördert. Welche Strategien im Einzelnen verfolgt werden, ist den Indikatoren 87-90 zu entnehmen.



Deutscher Bundestag (2019b).

Bundesministerium für Bildung und Forschung (2020c).

Ebd.

Pols, A. (2012).

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019).

Europäische Kommission (2020d).

Bundesanzeiger (2018).

Ebd.

Ebd.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2017).

Bundesministerium für Gesundheit (2020b).

Die Bundesregierung (2020).

Ebd.

Ebd.

Rzepka, D. (14.08.2020).



F.2

Sind alle Bürgerinnen und Bürger und andere Einzelpersonen gleichermaßen in der Lage, das Internet zur Teilnahme an kulturellen Aktivitäten zu nutzen?

Indikator 41: Ausmaß und Art der Unterschiede beim Internetzugang und der Internetnutzung zwischen verschiedenen Gemeinschaften/Ethnien.

Versteht man den Begriff Gemeinschaften in Anlehnung an die Bedeutung des Begriffs „Communities“ weit und bezieht man Gemeinschaften im Sinne von Gruppen mit bestimmter Geschlechter-, Alters- und Bildungszuschreibungen in die Untersuchung mit ein, so fällt Folgendes auf: Etwa 95 % der deutschen Bevölkerung nutzen das Internet,1 etwa 80 % sind (auch) Smartphone-Nutzende.2 Große Unterschiede der Nutzung ergeben sich mit Blick auf eine berufliche Anstellung/Tätigkeit: gut 96 % der berufstätigen Deutschen nutzen das Internet, während nur 68 % der Erwerbslosen dies tun. Ähnlich verteilt sich die Nutzung auf den Bildungsabschluss: 96 % jener Deutschen mit einem höheren Bildungsabschluss sind online – im Gegensatz zu etwa 60 % der Deutschen mit einem niedrigen Bildungsabschluss.3 Unterschiede des Zugriffs auf das Internet finden sich auch mit Blick auf das Haushaltseinkommen: in Haushalten, die weniger als 1.000 Dollar monatlich verzeichnen, greifen nur 40 % auf das Internet zu, wohingegen in Haushalten, die 3.000 Dollar und mehr zur Verfügung haben, sich etwa 66 % online bewegen.4 Die Gender- wie auch die Alters-Zugriffsschere verringert sich zwar, ist aber noch immer auszumachen: etwa 91 % der Männer nutzen das Internet jeden/oder fast jeden Tag, während dies nur auf 88 % der Frauen zutrifft.5 Knapp 99 % aller Deutschen zwischen 16 und 44 Jahren greifen so gut wie täglich auf das Internet zu, wohingegen der regelmäßige Zugriff bei Nutzenden über 65 Jahren nur bei etwa 70 % liegt.6

Außerdem lassen sich noch immer leichte regionale Differenzen erkennen: die einzigen Bundesländer, in denen die Internetnutzung unter 80 % liegt, sind die östlichen Bundesländer (ehemalige Deutsche Demokratische Republik).7 Auch der Unterschied zwischen dem Zugriff auf das Internet aus urbanen Regionen (500.000 Einwohner und mehr) und ländlichen Regionen unterscheidet sich noch immer um 6 %.8

Für Deutschland finden sich keine validen Zahlen hinsichtlich der Internetnutzung mit Blick auf unterschiedliche Ethnien. Mit Blick auf die Geschichte der Bundesrepublik werden solchen Zahlen weder als Abfrage noch als Selbstzuschreibung regulär (mit-)erhoben.

 

Indikator 42: Existenz einer Regierungspolitik bezüglich des Kulturerbes online

Im Koalitionsvertrag hat die aktuelle Regierung festgehalten: „Politik für Kultur und Wissenschaft, Medien und Bildung ist eine Politik für die offene Gesellschaft, für die Freiheit von Meinungen, Wissenschaft und Kunst. Angesichts der weltweiten Bedrohung kritischer Künstlerinnen, Intellektueller, Journalistinnen und Wissenschaftler, aber auch aus unserer historischen Verantwortung heraus unterstützen wir eine Initiative für die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Presse und Meinungsfreiheit, auch im Hinblick auf Exilerfahrungen.“9

In der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ (2020) wird auch eine Digitalisierungsstrategie für den Kulturbereich formuliert. Diese soll sich unter anderem der rechtlichen und der ethischen Dimension der Digitalisierung im Kunst- und Kulturbereich widmen.10

Die Bewahrung des kulturellen Erbes ist beständiges Thema deutscher Kulturpolitik.11 Im Jahr 2011 hat der Bundestag zudem auf Initiative der Regierungsparteien eine Digitalisierungsoffensive für das kulturelle Erbe vorgeschlagen und die Bundesregierung aufgefordert, den Aufbau der Deutschen Digitalen Bibliothek voranzutreiben, besonders auf Langzeitarchivierung zu achten und im Urheberrecht Regeln für den Umgang mit verwaisten Werken vorzusehen.12

Die Deutsche Digitale Bibliothek wurde bereits 2007 als Gemeinschaftsprojekt von Bund, Ländern und Kommunen gegründet.13 Seit 2014 ist sie im Regelbetrieb. Perspektivisch soll sie die digitalen Angebote von bis zu 30.000 deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen vernetzen und damit das kulturelle Erbe der Nation für die gesamte Bevölkerung weitgehend kostenfrei online zugänglich machen. Bis Juni 2020 wurden mehr als 4.400 Institutionen registriert, die über die Deutsche Digitale Bibliothek Zugang zu ihren Sammlungen bieten können, darunter über 2.500 Archive, 800 Museen und 700 Bibliotheken. Etwa 500 Institutionen liefern bereits aktiv Daten.

Die Deutsche Digitale Bibliothek trägt mit ihrer Sammlung auch zum europäischen Portal Europeana bei, das 2005 von der Europäischen Kommission als Stiftung gegründet wurde.14 Metadaten über Objekte des kulturellen Erbes werden in einem einheitlichen Datenmodell erschlossen.15 Inzwischen bietet Europeana Zugang zu mehr als 50 Mio. Objekten in digitalisierter Form.

Über die Kulturstiftung der Länder werden digitale Formate auf Länderebene gefördert.16 Mit dem Verbundprojekt „museum4punkt0“ entstand 2016 eine Initiative, die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit insgesamt 15 Mio. Euro gefördert wird. Ziel des Projektes, in dessen Rahmen verschiedene Kultureinrichtungen zusammenarbeiten, ist die Entwicklung neuer digitaler Instrumente für die Vermittlung von Museumsinhalten.17 Als weitere Maßnahmen sind die Projekte „Kultur Digital“,18 „Digitale Wege ins Museum“,19 „Total Digital!“20 und „ZDF Kulturraum Digital“21 zu nennen. Die jeweilige Förderung dieser Projekte liegt zwischen 21.000 und 5 Mio. Euro. Sie alle zielen darauf ab, dass Kultureinrichtungen digitale Möglichkeiten nutzen, erarbeiten und gestalten, um neue kulturelle Erlebnisräume zu schaffen. So sollen ein erleichterter, integrativer Zugang zu Kunst und Kultur, Kreativprozesse und neue Austauschmöglichkeiten geschaffen werden.22

 

Indikator 43: Verfassungsmäßige oder gesetzliche Garantie der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks

Die Kunstfreiheit ist in Artikel 5 Abs. 3 GG garantiert und wurde durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung ausdifferenziert und konturiert.23 Dem Begriff der Kunst kommt bei der Bestimmung des Schutzbereichs eine zentrale Bedeutung zu. Eine allgemeingültige Definition dürfte es nicht geben, weshalb auch vom „offenen Kunstbegriff“ gesprochen wird.24 Er ist „das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin […], dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.“25

Die Kunstfreiheit ist hauptsächlich als Abwehrrecht zu verstehen. Darüber hinaus enthält Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG aber auch „eine objektive, das Verhältnis des Bereichs Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm.“26 Die Kunstfreiheit muss demnach auch „im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigt werden, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen“.27 Ob ein verbindlicher Verfassungsauftrag zur Förderung der Kunst oder gar Teilhaberechte des Einzelnen existieren, ist umstritten. Jedenfalls sieht das BVerfG es als Aufgabe des Staates an, ein freiheitliches Kunstleben zu gestalten und zu erhalten.28 Die Ausgestaltung dieses Schutzes ist der demokratisch legitimierten Legislative überlassen. Der Schutzumfang der Kunstfreiheit ist nicht auf die künstlerische Tätigkeit an sich begrenzt.29 Das BVerfG hat die Kunstfreiheit in einen sog. „Werkbereich“ und „Wirkbereich“ unterteilt, die beide den verfassungsrechtlichen Schutz von Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG genießen.30

Künstlerische Werke (ab einer gewissen Schaffenshöhe) werden insbesondere vom Urhebergesetz (UrhG),31 aber auch vom Kunsturhebergesetz (KUG)32 geschützt. Die Kunstfreiheit befindet sich häufig im Spannungsfeld zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Ehrschutz. Nachdem die Europäische Kommission 2016 Regelungsvorschläge für eine Reform des Urheberrechts vorgelegt hatte, bat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Stellungnahme von Betroffenen und Interessierten, die als Grundlage für die Ratsverhandlungen in Brüssel dienen sollten. Alle Stellungnahmen sind auf der Website des Ministeriums abrufbar.33 Spezifisch sind als Interessengruppen hier das Netzwerk Autorenrechte34 und die Initiative Urheberrecht35 zu nennen, die sich aktiv für die Belange von Kunstschaffenden einsetzen.

Die 2020 abgeschlossene Neufassung des Medienstaatsvertrags diente auch zur Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der Anpassung an europäische Vorgaben zum Urheberrecht.36 In diesem Zusammenhang spielt die europarechtliche Vorprägung des deutschen Rechts eine wichtige Rolle, wenn auch hier wieder klar offensichtlich wird, dass die europäische Medienordnung von Inkohärenzen geprägt ist und sich vor allem die Überfrachtung des europäischen Rechtssetzers mit oft widersprüchlichen Regulierungszielen bemerkbar macht. Als weitere Maßnahme haben die Kultusministerien und Kultursenate der Länder 2019 eine gemeinsame Erklärung zur kulturellen und künstlerischen Freiheit formuliert. Ziel dabei ist die ausdrückliche Bekräftigung des Rechts auf Freiheit und Vielfalt in Kunst und Kultur.37

Die 2018 eingeführte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für E-Publikationen wurde von der Bundesregierung begrüßt. Statt 19 % liegt der Mehrwertsteuersatz seitdem bei 7 %, was eine Gleichbehandlung von Print und E-Medien bedeutet.[38]

Zu diesem Kapitel sind Empfehlungen für verschiedene Stakeholder in Kapitel 8 zusammengefasst.



Eurostat (2019b).

Newzoo (2020).

Initiative D21 (2020), S. 25.

Ebd., S. 41.

Statistisches Bundesamt (2020a).

Statistisches Bundesamt (2020d).

Initiative D21 (2020), S. 16.

Die Bundesregierung (2018c), S. 172.

Digital made in de (2020).

Deutscher Bundestag (2015b).

Deutscher Bundestag (2012).

Deutsche Digitale Bibliothek (2020).

Europeana (2020).

Dröge, E. et al. (2015).

Kulturstiftung (2020).

Museum4punkt0 (2020).

Kulturstiftung des Bundes (2019).

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (2018).

Bundesministerium für Bildung und Forschung (2018).

ZDF (2019).

Näheres kann dem Dritten Staatenbericht zur Umsetzung der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 in und durch Deutschland im Berichtszeitraum 2016-2019 entnommen werden. (Die Bundesregierung (2020f)).

z.B. BVerfGE 67, 213 (225) = NJW 1985, 261 (262) – anachronistischer Zug; BVerfGE 75, 369 (377) = NStZ 1988, 21 (22) – Strauß-Karikatur.

BeckOK GG/Kempen, 43. Ed. 15.5.2020, GG Art. 5 Rn. 156.

BVerfGE 67, 213 (226 f.) = NJW 1985, 261 (262 f.) – anachronistischer Zug; BVerfGE 81, 278 (291 ff.) = NJW 1990, 1982 – Bundesflagge.

BVerfGE 30, 173 (188) = NJW 1971, 1645 – Mephisto; BVerfGE 119, 1 (21) = NJW 2008, 39 (40) – Esra.

BVerfGE 119, 1 (21) = NJW 2008, 39 (40) – Esra).

BVerfGE 36, 321 (331) = NJW 1974, 689 – Schallplatten-Umsatzsteuer; BVerfGE 81, 108 (116) = NJW 1990, 2053 – Kulturstaatsgebot.

BeckOK GG/Kempen, 43. Ed. 15.5.2020, GG Art. 5 Rn. 167-169.

BVerfGE 30, 173 (189) = NJW 1971, 1645 – Mephisto; BVerfGE 67, 213 (224) = NJW 1985, 261 (262) – anachronistischer Zug; BVerfGE 77, 240 (251) = NJW 1988, 325 – Herrnburger Bericht; BVerfGE 81, 278 (292) = NJW 1990, 1982 (1983) – Bundesflagge; NJW 2006, 596 (597) – Künstlervertrag; BVerfGE 119, 1 (21 f.) = NJW 2008, 39 (40) – Esra; BVerfGE 142, 74 (96) = NJW 2016, 2247 (2248)).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz (1965).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz (1907).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz (2020b).

Netzwerk Autorenrechte (2020).

Initiative Urheberrecht (2020).

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2020c).

Kultusministerkonferenz (2019).

Die Bundesregierung (2019a).